Anlagen

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Formulare

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Verordnung über den Erwerb von Schulabschlüssen im Sekundarbereich I (Schulabschlussverordnung – AVO Sek I M-V)

vom 23. Januar 2023 (Mittl.bl. BM M-V S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. November 2024 (Mittl.bl. BM M-V S. 307)

Aufgrund des § 32 Absatz 3 Satz 5, § 33 Satz 4, des § 69 Nummer 6, 14 und 17 sowie des § 131 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 4, § 67 sowie § 118 Absatz 3 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife an allgemein bildenden Schulen, Volkshochschulen, Waldorfschulen sowie für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e in Verbindung mit § 36 Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 33 sowie § 131 Nummer 4 des Schulgesetzes.

§ 2 Erwerb von Schulabschlüssen

(1) An Regionalen Schulen sowie Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen wird die Berufsreife durch den erfolgreichen Abschluss der Jahrgangsstufe 9 und die Mittlere Reife durch das Ablegen der Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 gemäß § 16 Absatz 1, 4 und 5, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 4 und an Gymnasien gemäß § 19 Absatz 4 des Schulgesetzes erworben. Gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes gelten die Bestimmungen zum Erwerb von Schulabschlüssen dieser Verordnung für die Bildungsgänge der Schularten nach Satz 1 entsprechend für Förderschulen, wenn diese nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen arbeiten.

(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können gemäß § 33 des Schulgesetzes durch Prüfung die Berufsreife und die Mittlere Reife nach Maßgabe dieser Verordnung erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.

(3) Kursteilnehmende an Volkshochschulen können am Ende der Qualifikationsphase gemäß § 31 Absatz 1 nach Maßgabe dieser Verordnung die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die Anforderungen in den Vorbereitungskursen entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.

(4) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen können nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 131 Nummer 4 des Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 gemäß Absatz 1.