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Hinweise zum Rahmenplan für die Schulen zur individuellen Lebensbewältigung und den gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden Schulen – BAS-34bM

VwV der MBWK vom 12.05.2005
MBl. MBWK 6/2005, S. 536

Zur weiteren Gestaltung von Unterricht und Erziehung an den Schu­len zur individuellen Lebensbewältigung und an allgemein bilden­den Schulen wird nach § 8 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, Folgendes bestimmt:

  1. Der unter dem Titel „Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ im September 2003 vom Verlag Alfred Hintermaier, Nailastraße 5, 81737 München, herausgegebene Rahmenplan erhält unter Berücksichtigung der Punkte 3 und dieser Verwaltungsvorschrift für die Schulen zur individuellen Lebensbewältigung und den gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern seine Gültigkeit.
  2. Der Rahmenplan ist für die Unter-, Mittel- und Oberstufe an den Schulen zur individuellen Lebensbewältigung und den gemeinsamen Unterricht an weiteren allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern verbindlich. Der Unterricht in der Abschlussstufe gestaltet sich weiterhin nach der bisher gültigen Verwaltungsvorschrift, die mit Wir­kung vom 29. Dezember 1994 in Kraft getreten ist.
  3. Es gilt, den vorgegebenen Rahmenplan innerhalb der Schul­programmarbeit und durch die Entwicklung eines schulinter­nen Rahmenplanes umzusetzen. Für Mecklenburg-Vorpom­mern behalten alle gesetzlichen Grundlagen und Verordnun­gen bezüglich des Förderschwerpunktes „Geistige Entwick­lung“ weiterhin ihre Gültigkeit. Die Bezeichnung „Förderschule zur individuellen Lebensbe­wältigung“ bleibt ebenso bestehen wie die bisher gegliederte Stufenstruktur der Förderschulen zur individuellen Lebensbe­wältigung in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Abschlussstufe. Der für Mecklenburg-Vorpommern formulierte Begriff Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung bleibt unverändert.
  4. Alle Lehrkräfte entwickeln spezifische klassen-, lerngruppen- und schülerbezogene Rahmenpläne. Sie stellen bei der Pla­nung die Schülerinnen und Schüler mit ihrem aktuellen Ent­wicklungsstand und den zu erreichenden Lernzielen in den Mittelpunkt. Dabei berücksichtigen sie die schülerbezogenen regionalen und standortspezifischen Gegebenheiten. In die Planung und Gestaltung werden alle im Team einer Klasse tätigen Pädagogen einbezogen.
  5. Wesentliche Anliegen und Inhalte des Rahmenplanes sind:
    • Bildung für alle Schülerinnen und Schüler mit einem fest­gestellten sonderpädagogischen Förderbedarf
    • Individuelle Förderung eines jeden Schülers unter Be­rücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes und Lebensalters
    • Unterstützung der Pädagogen bezüglich einer flexiblen und kreativen Unterrichtsgestaltung
    • Moderne Lerninhalte
    • Integrativer und offener Unterricht
  6. Der Aufbau des Rahmenplanes nach Lernbereichen und deren Benennung folgt zwei Überlegungen:
    • Die Lerninhalte werden aus den Lebens- und Erfahrungs­bereichen aller Schülerinnen und Schüler abgeleitet.
    • Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ haben spezifische Lernbedürfnis­se, die in alle Lebensfelder hineinreichen.
      Die gesonderte Ausarbeitung von Lernbereichen, unter ande­rem Heimat, Natur und Freizeit, weist auf den engen Bezug zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler hin.
  7. Die Lernbereiche Wahrnehmung und Bewegung, Denken und Lernen, Kommunikation und Sprache, Persönlichkeit, soziale Beziehungen und Selbstversorgung bilden eine funktionelle Einheit. Hier werden Aspekte beschrieben, die das Lernen in allen weiteren Feldern vorbereiten und ständig begleiten. Die thematisierten Inhalte beziehen sich auf grundlegende Bedürfnisse und Fähigkeiten von Schülerin­nen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.
  8. Es ist ein Anliegen des neuen Rahmenplanes, sowohl in ein­zelnen Fächern als auch fachübergreifend Grundlagen für den gemeinsamen Unterricht vorzugeben. Der Rahmenplan bietet detaillierte Ausführungen zu den organisatorischen und in­haltlichen Bedingungen und Möglichkeiten kooperativer For­men des Unterrichtes. Damit wird für Schulen, die das prak­tizieren möchten, eine praktikable Handlungsgrundlage im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Mecklenburg-Vorpommern geschaffen.
    Kooperative Formen des gemeinsamen Unterrichtes werden nicht verbindlich festgelegt. Sie sind unter anderem an das Vorhandensein entsprechender personeller, räumlicher und sächlicher Bedingungen geknüpft. Dies trifft auch für den Bereich der Einzelintegration zu.
  9. In der Struktur des Rahmenplanes werden die Bildungsinhal­te in sachlicher und logischer Abfolge dargestellt. Die Koor­dination der Rahmenplaninhalte im Sinne einer ganzheitlichen Unterrichtsgestaltung ist Aufgabe der Lehrkräfte. Sie sind verpflichtet, bei der Planung und Vorbereitung des Unterrichtes die Lerninhalte aus allen Lernbereichen einzubeziehen und ganzheitliche Bezüge herzustellen. Der Unterricht wird im Wesentlichen von der Sachstruktur der Lerninhalte und den Lerntätigkeiten der Schülerinnen und Schüler be­stimmt.
    Die Schülerinnen und Schüler finden aufgrund ihrer indivi­duellen Lernfähigkeiten und Lernbedürfnisse sehr unter­schiedliche Zugangsweisen zu einem Lerngegenstand. Des­halb erfolgt im Rahmenplan eine getrennte Beschreibung von Sachstruktur und Tätigkeitsstruktur.
  10. Der Rahmenplan kann von der Offsetdruckerei und Verlag Alfred Hintermaier, Nailastraße 5, 81737 München, Tel.: 089 6242-970, E-Mail: shop.@hintermaier-druck.de, bezogen werden.
  11. Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten wird der bisherige Erlass „Regelung zur Ein­führung des bayerischen Lehrplanes der Schulen für Geistigbe­hinderte in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 22. April 1993 (Mittl.bl. KM M-V S. 140) aufgehoben.